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Spenden - Gemeinsam mehr erreichen

Ihre Spende – Unterstützung für die CDU Chemnitz

Ihre Spende – Unterstützung für die CDU Chemnitz

Helfen Sie mit, die Menschen in unserer Stadt von der CDU zu überzeugen. Engagieren Sie sich und spenden Sie für eine starke CDU! Wir wollen auch in Zukunft eine erfolgreiche Politik für die Chemnitzer Bürger gestalten. Dabei freuen wir uns über jede Unterstützung.

Spenden sind steuerlich abzugsfähig. Wir garantieren Ihnen die ordnungsgemäße Verbuchung Ihrer Spenden gemäß dem gültigen Parteiengesetz und die Zusendung einer steuerlich relevanten Zuwendungsbescheinigung.



Per Überweisung:


CDU Chemnitz
Hypovereinsbank Chemnitz
IBAN: DE06 8702 0086 0002 9126 60
BIC: HYVEDEMM497

Per Scheck mit dem Verwendungszweck „Spende“ und adressieren Sie Ihren Brief an:

CDU Chemnitz
An den Schatzmeister
Markt 4
09111 Chemnitz

Bitte geben Sie bei Ihrer Spende Ihren Namen und die vollständige Adresse an, damit wir Ihnen eine Spendenquittung zusenden können.

Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung!

Ihre Vorteile: Steuerliche Abzugsmöglichkeiten

Kann ich eine Spende steuerlich geltend machen?

Aufgrund der einschlägigen steuerlichen Schriften bestehen folgende Abzugsmöglichkeiten für Zuwendungen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien:

  • Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Insgesamt können 3.300,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 6.600,- € jährlich steuerlich geltend gemacht werden.
  • Dabei werden Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- € / 3.300,- € nach § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt, indem 50 % des zugewendeten Betrages von der Steuerschuld abgezogen werden
  • Weitere 1.650,- € / 3.300,- € werden nach § 10 b EStG steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt. Zuwendungen an mehrere Parteien werden zusammengerechnet.
  • Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend machen. Bei Zuwendungen von Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) können diese Zuwendungen zwar nicht als Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft unmittelbar geltend gemacht werden; diese Zuwendungen werden jedoch anteilig im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Personengesellschaft den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Die steuerliche Auswirkung der Zuwendung findet somit bei der persönlichen Einkommensteuererklärung der Gesellschafter in dem wie unter Textziffer 1 erläuterten Umfang ihre Berücksichtigung.
  • Berufsverbände können gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bis zu 10 % ihrer Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Förderung politischer Parteien verwenden, ohne ihre Steuerfreiheit zu beeinträchtigen. Auf die Zuwendungen haben die Berufsverbände 50 % Körperschaftsteuer zu zahlen.

Dokumentation und Meldepflichten

Spenden und Mandatsträgerbeiträge an die CDU Deutschlands oder eine oder mehrere Vereinigungen, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000,- € übersteigt, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders/ Mandatsträgers sowie der Gesamthöhe der Zuwendung im Rechenschaftsbericht, der als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird, zu verzeichnen.

Politische Parteien sind verpflichtet, Spenden, die im Einzelfall 50.000,- € übersteigen, dem Bundestagspräsidenten unverzüglich anzuzeigen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!